Chat-Resümee: Vorvertragliche Aufklärung im Franchising

2015-0807-vorvertragliche_5Am Freitag, den 07. August 2015 war es wieder einmal Zeit für den First Franchise Friday – den Live-Chat mit den Experten der SYNCON International Franchise Consultants. Diesmal stand Herr Günter Erdmann, auf Franchising spezialisierter Rechtsanwalt der Kanzlei Schlarmann von Geyso, den Chat-Teilnehmern zur Verfügung. Neben dem in den Vordergrund gestellten Thema der vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Franchise-Geber konnten natürlich auch allgemeine Rechtsfragen mit Franchise-Bezug gestellt werden.

Details zur vorvertraglichen Aufklärung im Franchising

Dem lockeren Chat-Verlauf kann man einige wichtige Punkte in Sachen vorvertraglicher Aufklärungspflicht entnehmen, die vor allem für Franchise-Geber von höchster Wichtigkeit sind. (Angehende) Franchise-Nehmer hingegen tun gut daran, zu wissen, was sie von einem seriösen Franchise-Geber erwarten können:

  • Die Aufklärung muss in jedem Fall vor Vertragsabschluss erfolgen.
  • Es gibt hierfür jedoch keinen festgelegten Zeitpunkt.
  • Wer gegen die vorvertragliche Aufklärungspflicht verstößt, muss im Zweifelsfall Schadenersatz in voller Höhe an den/die Franchise-Nehmer leisten.
  • Bereits Falschaussagen in Werbeformaten können in einigen Fällen später als falsch geleistete vorvertragliche Aufklärung gewertet werden.
  • Empfohlen wird ein schriftliches, von beiden Parteien zu unterschreibendes vorvertragliches Aufklärungsdokument, kurz VVA.
  • Angehende bzw. noch junge Franchise-Systeme müssen besondere Sorgfalt walten lassen. Erdmann spricht im Chat sogar die Empfehlung aus, zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Expansion noch nicht von einem Franchise-System zu sprechen.
  • Eine Haftungsfreistellung von Franchise-Gebern ist eine übliche Klausel in Franchise-Verträgen; schützt jedoch nicht, wenn keine vorvertragliche Aufklärung erfolgt ist.
  • Bei Musterrechnungen sollten deutliche Hinweise für die Voraussetzungen der errechneten Zahlen gegeben werden.
  • „Aufklärung und Vertragsschluss sollten – auch zu Beweiszwecken – immer im Hause des FG erfolgen.“
  • Auf Grund von Haftungsrisiken einfach kein Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen, ist keine Alternative.

Video zum Thema vorvertragliche Aufklärungspflichten von Franchise-Gebern

Wer sich tiefergehend mit dem Thema vorvertragliche Aufklärungspflichten im Franchising auseinandersetzen möchte oder muss, sollte auf jeden Fall das ausführliche Chat-Protokoll mit den Fragen und Antworten zum Thema im FranchisePORTAL nachlesen.

Außerdem gibt dieses Video-Interview mit Herrn Erdmann weitere Einblicke in die vorvertraglichen Aufklärungspflichten im Franchising:

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